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Die Immunität internationaler Organisationen in den Vertragsstaaten der EMRK
Die Vertragsstaaten der EMRK sind verpflichtet, ihren Bürgern im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK Zugang zu den nationalen Gerichten zu gewähren. Gleichzeitig sind die Konventionsstaaten aufgrund ihrer Mitgliedschaft in zahlreichen internationalen Organisationen verpflichtet, diese von der nationalen Gerichtsbarkeit zu befreien. Gegenstand dieser Publikation ist die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Immunität an ...

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